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   BGH, 12.07.1995 - IV ZB 9/95   

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https://dejure.org/1995,9411
BGH, 12.07.1995 - IV ZB 9/95 (https://dejure.org/1995,9411)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1995 - IV ZB 9/95 (https://dejure.org/1995,9411)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1995 - IV ZB 9/95 (https://dejure.org/1995,9411)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertrauen eines Rechtsanwalts auf Entsprechung des ersten Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Geltendmachung eines diese rechtfertigenden Grundes - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist - Zurechnung ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.10.1992 - VIII ZB 28/92

    Ausreichende Begründung des Antrags auf Verlängerung der

    Auszug aus BGH, 12.07.1995 - IV ZB 9/95
    Er kann demgemäß im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung rechnen dürfen (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92 - BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 8 m.w.N.).
  • BGH, 23.06.1994 - VII ZB 5/94

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei notwendiger Besprechung mit der

    Auszug aus BGH, 12.07.1995 - IV ZB 9/95
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Rechtsanwalt regelmäßig erwarten, daß seinem - wie hier - ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn ein ihn rechtfertigender Grund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend gemacht ist (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Juni 1994 - VII ZB 5/94 - BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 11).
  • BGH, 05.07.1989 - IVb ZB 53/89

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

    Auszug aus BGH, 12.07.1995 - IV ZB 9/95
    Eine nähere Substantiierung des Grundes war bei dieser Sachlage nicht geboten (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 - VersR 1989, 1064).
  • BGH, 11.11.1998 - VIII ZB 24/98

    Ablehnung des ersten Fristverlängerungsgesuchs

    Zu den Gründen, die als erheblich im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO angesehen werden, zählen in der Gerichtspraxis zu Recht unter anderem Vergleichsverhandlungen, weil dadurch einvernehmliche Verfahrensbeendigungen gefördert werden (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1995 - IV ZB 9/95 = BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 12), unter bestimmten Voraussetzungen auch die Notwendigkeit einer (weiteren) Rücksprache mit der Partei (Zöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl., § 519 Rdnr. 19).
  • BGH, 19.01.2000 - XII ZB 22/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines Verlängerungsantrages

    Das ist regelmäßig bei einem ersten Verlängerungsantrag der Fall, wenn ein ihn rechtfertigender erheblicher Grund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend gemacht wurde (BGH Beschlüsse vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - MDR 1999, 374; vom 24. Oktober 1996 - VII ZB 25/96 - NJW 1997, 400; vom 12. Juli 1995 - IV ZB 9/95 - BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 12; vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92 - NJW 1993, 134, 135; vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 - NJW 1991, 1359).
  • BGH, 17.12.1997 - IV ZR 93/97

    Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Anforderungen an die Ausbildung und

    Insbesondere durfte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers darauf vertrauen, daß der erstmals und mit einer für § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO erforderlichen Begründung von ihm gestellte Verlängerungsantrag Erfolg haben würde (Senatsbeschluß vom 12. Juli 1995 - IV ZB 9/95 - BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 12 m.w.N.).
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